Rechtliches
Satzung
Satzung Gießens Eleven e.V.
S a t z u n g G i e ß e n s E l e v e n
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der am 13.12.2020 zum 01.01.2021 in Gießen gegründete Verein führt den Namen Gießens Eleven – abgekürzt GI-11
- Er hat seinen Sitz beim Präsidenten in 35418 Buseck, Bergstr. 35 und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gießen eingetragen werden.
Nach der Eintragung trägt der Verein den Namen Gießens Eleven e.V.
3.Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
- Der Verein hat den Zweck zur Förderung von Kunst und Kultur, Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde und Förderung des traditionellen Brauchtums gem. §§ 52 Abs. 2 Nr. 5, 22 und 23 AO.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Ausstellungen, Veranstaltungen mit kulturellem Hintergrund, Seminare, Kurse, Schulungen, Vorträge, Lesungen, Brauchtumspflege (u.a. Mundart), kulturelle Kontakte mit Partnerstädten, Förderung von Talenten, etc..
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Vereinsfarben
Die Vereinsfarben sind schwarz und rot.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jeder werden, der bereit ist, bei der Erfüllung der im § 2 genannten Rechte und Pflichten mitzuwirken.
- Mitglied kann jeder werden.
- Der Verein besteht aus:
a.´Aktiven Mitgliedern´, die den unter § 2 formulierten Vereinszweck aktiv leben und begleiten.
b.´Passive Fördermitgliedern´, die den Verein primär finanziell oder ideell unterstützen.
4. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern die „Ehrenmitgliedschaft“ („Ratsherr/in h.c.“) verleihen.
5. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die „Gilde der Älteren“ (s. § 6 Nr. 10) und beinhaltet zunächst ein wechselseitiges Probejahr. Nach Ablauf des Probejahres entscheidet der Vorstand gemeinsam mit dem „Gilde der Älteren“ über die endgültige Mitgliedschaft mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Im Falle einer Ablehnung müssen die Gründe hierfür nicht bekannt gegeben werden.
Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der endgültigen Aufnahme.
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung, jedoch nur zum Ende des laufenden Kalenderjahres erfolgen.
Ein Ausschluss aus dem Verein kann bei grobem Verstoß gegen Ethik und Moral oder nicht einhalten der Regeln durch den Vorstand vorgenommen werden.
Gegen einen Ausschluss kann Einspruch eingelegt werden. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Rechte und Pflichten eines Mitglieds
- Die Wahl in den Vorstand setzt eine Vereinszugehörigkeit von mindesten einem Jahr voraus.
- Alle Mitglieder haben die Pflicht, die im § 2 gestellten Aufgaben voll und ganz zu unterstützen.
- Alle Mitglieder verpflichten sich darüber hinaus, festgelegte Arbeitseinsätze abzuleisten, hilfsweise eine Abgabe nach der Abgabenordnung der GI-11 zu erbringen.
- Das Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Beitrages, dessen Höhe in der Abgabenordnung der GI-11 festgelegt wird.
Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen und ist eine Bringschuld.
Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht befreit werden.
§ 6 Vorstand und Ältestenrat
- Der Vorstand –„Die Ratsherren der Giessens Eleven“ – bestehen aus:
a. dem Präsident – „Oberamtmann“
b. ein stellvertretender Präsident – „Amtmann“
c. dem 1. Schriftführer – „Chronist“
d. dem 2. Schriftführer – “Stadtschreiber”
e. dem 1. Schatzmeister – „Rentmeister“
f. dem 2. Schatzmeister – „Seckelmeister“
g. Öffentlichkeitsarbeit/mediale Präsenz – „Stadtschreier“
h. max. drei Beisitzer – „Schöffenräte“
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, wobei hierzu immer der Präsident und/oder der stellvertretende Präsident gehören
3. Scheidet ein dem Vorstand angehörendes Mitglied im Laufe der Amtszeit aus, so kann der Vorstand eines der Vorstandsmitglieder mit der Wahrnehmung der Aufgabe kommissarisch beauftragen. Auf der nächsten Mitgliederversammlung ist dann eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahre gewählt.
5. Die Wahl erfolgt grundsätzlich durch geheime Abstimmung in der Mitgliederversammlung. Bei nur einem Vorschlag für ein Amt kann per Akklamation gewählt werden.
6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung (Bulle).
7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse durch Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
8. Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen, die von dem Präsidenten oder stellv. Präsidenten und einem der beiden Schriftführer unterzeichnet werden müssen.
9. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich Mitgliederoffen
10. Der Ältestenrat – „Gilde der Älteren“ –
a. ist der Hüter des Rechts, entscheidet über die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern zur Probe und bei Meinungsverschiedenheiten.
b. Er besteht aus mindestens drei Personen und wird auf Dauer der Vereinszugehörigkeit, längstens jedoch bis zum Erreichen des 80. Lebensjahres gewählt.
c. Der Ältestenrat setzt sich aus den nach Jahren Ältesten des Vereins zusammen. Die Wahl der Mitglieder in die „Gilde der Älteren“ erfolgt durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit.
d. Eine bestehende Mitgliedschaft in der „Gilde der Älteren“ kann durch einfache schriftliche Erklärung des Betroffenen gegenüber dem Vereinsvorstand beendet werden.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
- Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand („Die Ratsherren der Giessens Eleven“)
- und der Ältestenrat („Gilde der Älteren“)
2. Die ordentliche Jahresmitgliederversammlung soll unter Leitung des Vorsitzenden oder Stellv. Vorsitzenden im ersten Quartal eines Kalenderjahres stattfinden. Hierzu muss mindestens 14 Tage vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung durch Rundschreiben (postalisch oder E-Mail) durch den Vorstand eingeladen werden.
3. Die Jahresmitgliederversammlung beschließt über den Jahresbericht, Kassenbericht und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer.
Sie erteilt Entlastung und wählt den Vorstand.
4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert. Außerdem ist sie einzuberufen, wenn mindestens 25 % der Mitglieder dies schriftlich beantragen und entsprechend § 37 BGB begründen.
5. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen sieben Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.
6. Anträge, die zu einer Abstimmung in der Mitgliederversammlung führen sollen, müssen bis Ende des Geschäftsjahres beim Vorstand eingegangen sein, um sie allen Mitgliedern mit der Einladung und Tagesordnung zur Verfügung stellen zu können. Ist dies nicht der Fall, wird über einen Antrag nicht abgestimmt.
7. Bei ordnungsgemäßer Einberufung ist jede Mitgliederversammlung beschlussfähig.
8. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
9. Über Satzungsänderungen und Änderungen der Mitgliederbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.
10. Über die Mitgliederversammlung wird durch den Schriftführer Protokoll geführt, das von dem Präsidenten oder stellv. Präsidenten und einem der beiden Schriftführer durch Unterschrift zu bestätigen ist.
Eine Abschrift des Protokolls ist einem Vereinsmitglied nur auf dessen Anforderung zuzusenden.
11. Bei der Jahresmitgliederversammlung sind jährlich zwei Kassenprüfer zu wählen. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Die Kasse und das Inventar sind mindestens im Jahre einmal zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Jahresmitgliederversammlung Bericht zu erstatten
§ 8 Auflösung
1. Die Vereinsauflösung kann nur in einer gesondert dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit aller Vereinsmitglieder erfolgen.
2. Sollte diese Versammlung nicht beschlussfähig sein, ist in den Formen des § 7 Abs. 2 innerhalb von acht Tagen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann mit Stimmenmehrheit der Anwesenden entscheidet. Hierauf ist bei Einladung besonders hinzuweisen.
3. Im Falle der Auflösung ernennt die Versammlung zwei Liquidatoren, vorzugsweise den ersten Schatzmeister und/oder den zweiten Schatzmeister.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Kinderschutzbund, Ortsverband Gießen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 9 Schlußbestimmungen
- Für die Materie, die nicht eingehend in der Satzung geregelt ist, sind ergänzend die Bestimmungen des §§ 21 bzw. 55 ff BGB heranzuziehen.
- Satzungsänderungen, die auf Anregung oder Verlangen des Registergerichts oder des Finanzamtes erfolgen müssen, können durch den Vorstand beschlossen werden und sind den Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung der Gründungsversammlung am 13.12.2020 zum 01.01.2021 in Kraft.
Geändert durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 13.03.2021.